Grundlegendes
Klasse C
- Diese Klasse erlaubt es, Kraftfahrzeuge mit einer zG von mehr als 3.500 kg zu führen.
- Das Fahrzeug darf zur Beförderung von maximal acht Personen außer dem Fahrer ausgelegt und gebaut sein.
- Ein Anhänger mit einer zG von nicht mehr als 750 kg darf mitgeführt werden.
erforderlicher Vorbesitz B - eingeschlossene Klassen C1
- Mindestalter
21 Jahre
18 Jahre * - Geltungsdauer fünf Jahre
Klasse CE
- Diese Klasse erlaubt das Führen von Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zG von mehr als 750 kg bestehen.
- erforderlicher Vorbesitz B, C
- eingeschlossene Klassen BE, C1E, D1E**, DE**, T
- Mindestalter
21 Jahre
18 Jahre * - Geltungsdauer bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, nach Vollendung des 45. Lebensjahres fünf Jahre
* 18 Jahre nach
- erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 14. August 2006 in der jeweils geltenden Fassung,
- für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin",
- dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder
- einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur
- bei Fahrten im Inland und
- nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf.
Die Auflagen entfallen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat oder die Ausbildung abgeschlossen ist.
** D1E/DE ist nur dann eingeschlossen, wenn die Fahrerlaubnis der Klasse D1/D vorhanden ist.