Augenärztlich
Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E, C, C1, CE, C1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen.
Bei folgenden Stellen kann Untersuchung des Sehvermögens gemacht werden:
- durch einen Augenarzt,
- einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“,
- einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
- einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,
- einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.
Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.
Folgende Anforderungen nach Anlage 6 der FEV müssen erfüllt werden:
Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:
Zentrale Tagessehschärfe
- Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,8, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.
- Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen.
Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen. In Einzelfällen kann unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung der Visus des schlechteren Auges für die Klassen C, CE, C1, C1E unter 0,5 liegen, ein Wert von 0,1 darf nicht unterschritten werden.
Übrige Sehfunktionen
- Gesichtsfeld:
Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden.
- Beweglichkeit und Stereosehen:
Ausschluss bei Doppeltsehen im. Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
- Farbensehen:
Farbensehen: Bei Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist eine Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung erforderlich.
- Kontrast- oder Dämmerungssehen, Blendempfindlichkeit:
Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren einschließlich Prüfung der Blendempfindlichkeit.