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Klasse C
Klasse CE
* 18 Jahre nach
- erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 14. August 2006 in der jeweils geltenden Fassung,
- für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin",
- dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder
- einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur
- bei Fahrten im Inland und
- nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf.
Die Auflagen entfallen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat oder die Ausbildung abgeschlossen ist.
** D1E/DE ist nur dann eingeschlossen, wenn die Fahrerlaubnis der Klasse D1/D vorhanden ist.
Klasse C1
Klasse C1E
* D1E ist nur dann eingeschlossen, wenn die Fahrerlaubnis der Klasse D1 vorhanden ist.
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