Ladekran und Kranbediener
Die UVV DGUV Vorschrift 52 (bisherige BGV D6) gibt entsprechende Vorgaben zum sicheren Betrieb und zur sicheren Bedienung von Kranen vor. Nach § 29 darf der Unternehmer nur Personen mit der Bedienung von Kranen beauftragen, die unterwiesen sind und diese Befähigung auch nachweisen können.
Sie erhalten im Rahmen unserer Ausbildung einen umfassenden Überblick über die entsprechenden rechtlichen Vorschriften und in Form von praktischen Übungen werden Ihnen die Grundlagen zur Bedienung von Brücken- und Portalkranen vermittelt.
Teilnehmerkreis: Bedienpersonal für Brücken-, Hallen- und Portalkrane
Inhalte
- - Vorschriften zum Betrieb von Kranen, DGUV Vorschrift 52 (BGV D6)
- - Winden, Hub- und Zuggeräte, DGUV Vorschrift 54 (BGV D8)
- - Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb, DGUV Regel 100-500 (BGR 500)
- - Rechtliche Grundlagen
- - Unfallschwerpunkte
- - Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel
- Seile, Ketten, Hubbänder usw.
- Bestimmungen für das sichere Anschlagen
- Zusammenwirkung von Hebezeugen, Anschlagmitteln und Lasten
- Verhaltensregeln
- Unterweisung - - Anschlag- und Lastaufnahmemittel
- - Aufgaben und Pflichten des Kranführers
- - Schriftliche Abschlussprüfung
- - Vielfältige praktische Übungen mit der Krananlage
- - Praktische Abschlussprüfung
Dauer
2 Tage