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Grundqualifikation

Seit dem 10. 9. 2008 gelten für alle Fahrer im gewerblichen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen der Klassen D1, D1E, D und DE die Vorschriften des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes. Diese Vorschriften gelten ebenfalls für Fahrer von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr der Klassen C1, C1E, C und CE.

Das Gesetz soll besondere Fertigkeiten und Kenntnisse an die Berufskraftfahrer vermitteln, insbesondere eine Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, die Entwicklung eines defensiven Fahrstils und eines rationellen Fahrverhaltens bewirken.

Gefordert wird eine sogenannte Grundqualifikation und die regelmäßige Weiterbildung im Abstand von 5 Jahren.

Das gilt für Alle, die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist. Dies ist der Fall bei Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr mit einer zGM von mehr als 3,5 t, beim Personenverkehr mit mehr als 8 Fahrgastplätzen.

Bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen gilt zunächst die Vorschrift der Grundqualifikation.

Erwerb der Grundqualifikation

Es gibt drei Möglichkeiten diese Grundqualifikation zu erwerben:
  • Alle Auszubildenden zur Fachkraft im Fahrbetrieb, die eine dreijährige Lehrzeit mit anschließender erfolgreicher Gesellenprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) absolvieren, haben hiermit auch die Grundqualifikation erworben.
  • Durch eine Prüfung vor der IHK lässt sich diese Vorschrift ebenfalls erfüllen. Die theoretische Prüfung dauert 240 Min., die praktische Prüfung 210 Min.
  • Eine Kombination aus Schulung und Prüfung, die beschleunigte Grundqualifikation.
Die Ausbildung umfasst 140 Zeitstunden, von denen 10 Std. praktischer Unterricht sind. Die Prüfungsdauer reduziert sich auf 90 Min., eine praktische Prüfung gibt es hier nicht.

Nach absolvierter Grundqualifikation wird unter Ziffer 12 des Kartenführerscheins die Ziffer 95 eingetragen.